Yvfn Jvrqrzhgu
stellt eine Frage · vor etwa einem Jahr

Förderung von Projekten im Ausland

Hallo,

Quartiermeister möchte ab diesem Jahr auch soziale Projekte in Österreich fördern. Kann mir jemand dabei weiterhelfen, inwieweit hier das Gemeinnützigkeitsrecht greift und was bei einer Spende ins Ausland zu beachten ist? (wir sind eine gUG)

Vielen herzlichen Dank,

Lisa

Pnefgra Zrlre mhe Urlqr · vor fast einem Jahr
Durch Autor:in als beste Antwort markiert

Hallo Lisa,

Auslandsspenden können (nur) unter bestimmten Bedingungen vom Finanzamt in der deutschen Steuererklärung anerkannt werden.

Eine Spende kann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Empfänger nach seiner Satzung oder seinem Stiftungsgeschäft und aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Im Fall einer Auslandsspende habe der Spender dies gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Als Nachweis geeignet sind dabei u.a. die Satzung, der Tätigkeitsbericht oder Aufzeichnungen über Vereinnahmung und die Verwendung der Spendengelder. Wenn entsprechende Nachweise nicht vorliegen, kann die Spende nicht steuerwirksam in Abzug gebracht werden. Dass vergleichbare Organisationen im Inland als gemeinnützig anerkannt seien, reicht für den Spendenabzug nicht aus

Voraussetzung für den Spendenabzug in Deutschland ist die Vorlage von Unterlagen, die eine genaue Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung des Vereins oder der Stiftung ermöglichen (ggf. übersetzt, in deutscher Sprache!). Diese Dokumentenvorlage hat durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet diese Unterlagen auf dem Amtswege zu beschaffen. Als geeignete Unterlage kommt z.B. der Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht in Frage, der durch die Stiftung oder den Verein bei der jeweils zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde eingereicht wurde. Die gute Nachricht: Eine Spendenbescheinigung nach deutschem Muster ist allerdings nicht erforderlich, da dies von ausländischen Vereinigungen nicht verlangt werden kann.

GLG, Carsten

Hey Lisa, alles klar. Aber: NIEmals als „Schenkung“ benennen. Davon abgesehen, dass formal, meinem Verständnis nach, keine echte Schenkung gewollt ist, befürchte ich Irritationen, wenn es so benannt wird. 

Hier ist jetzt wirklich nochmal zu unterscheiden: erhält der Partner vor Ort finanzielle Mittel, mit voller Verfügungsmacht oder setzt er/sie vor Ort ein Projekt um und rechnet Euch ggü, ab. Sollte der Partner nicht nur „Erfüllungsgehilfe“ vor Ort sein, kommt es weniger darauf an, wofür er das Geld konkret einsetzt, als wir die Organisation nach dt. Recht einzuordnen ist.

Gruß, Carsten 

Yvfn Jvrqrzhgu · vor 12 Monaten

Ich hoffe, ich habe das so richtig verstanden! ;)

Yvfn Jvrqrzhgu · vor 12 Monaten

Wow! Danke lieber Carsten! Das hilft voll weiter. Das heißt, wir verlangen in der Bewerbung am besten einen Freistellungsbescheid der gemeinnützigen Träger aus Österreich (alternativ den letzten Tätigkeitsbericht). Bei nicht-gemeinnützigen Trägern (Privatpersonen, GbR's) fällt das erstmal weg. Aber wir zahlen das dann als Schenkung aus und verlangen einen ausführlichen Mittelverwendungsnachweis, Schenkungsvertrag und Projektbericht, der zeigt, dass das Projekt unseren (unabhängig seiner offziellen Gemeinnützigkeit) unseren Satzungszwecken entspricht!

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